Einordnung bestehender PV-Förderinstrumente

Kurz zusammengefasst

Das Abfedern des Marktrisikos für Photovoltaikanlagen wird bisher vor allem über den Eigenverbrauch realisiert- durch den Eigenverbrauch, der weder Netz- noch Energiepreise bezahlt, werden die für die Amortisation einer PV-Anlage notwendigen Bedingungen erreicht.
Da die Energiewende aber und auch vor allem auf reine Produktionsanlagen angewiesen ist, gehen die im Rahmen der Revisionen des EnG und StromVG angedachten Förderinstrumente nicht weit genug beziehungsweise sogar in die falsche Richtung.


Förderinstrument 1: die Einmalvergütung EIV

Die EIV deckt ca. 20% der Investitionskosten einer PV-Anlage. Das heisst 80% sind immer noch dem vollen Marktpreisrisiko ausgesetzt. Dies funktioniert sehr gut bei Anlagen mit Eigenverbrauch.

Bei grossen, reinen Produktionsanlagen funktioniert dies nicht mehr, denn bei nicht prognostizierbaren Tarifen ergibt sich zwangsläufig eine nicht kalkulierbare Anlage.
Ein Beispiel:
Bei Gestehungskosten von 9 Rp/kWh für eine grosse Anlage müsste die Rückliefervergütung im Schnitt über die Laufzeit gesehen 7.2 Rp/kWh betragen, damit die Anlage – ohne jede Kapitalverzinsung – amortisierbar wäre


Förderinstrument 2: die geplanten Auktionen

Im sich in Revision befindlichen Energiegesetz EnG ist angedacht, dass pro Jahr gesamthaft ca. 100 MWp Photovoltaik ausgeschrieben werden. Jede Person/Firma/Elektrizitätsversorger kann geplante Anlagen zur Auktion einreichen, die preisgünstigsten Angebote (d.h. CHF/kWp) bekommen den Zuschlag (die anderen können nach wie vor die GREIV beantragen). Bei den Anlagen, welche den Zuschlag erhalten haben, werden dann bis zu 60% der Investitionskosten gefördert.
Aber auch hier gilt: die restlichen 40% müssen über den Stromverkauf erwirtschaftet werden, und ohne eine Absicherung dieses Risikos besteht für Kapitalgeber kein Anreiz in Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie zu investieren.
Deshalb ist es zu erwarten, dass bei diesen Auktionen in erster Linie Grundversorger mitbieten werden, welche a) kapitalkräftiger sind, b) den Strom in die Grundversorgung einspeisen können und c) bei einem allfälligen Verlustgeschäft diesen aufgrund ihrer Kapitalkräftigkeit abschreiben können.
Solargenossenschaften aber auch Private dagegen haben all diese Möglichkeiten a-c nicht. Hier wären «gleichlange Spiesse» unbedingt erforderlich.

Verzerrung der Gestehungskosten

Es kommt hinzu, dass die so geförderten Anlagen schon bei Marktpreisen von über 3.6 Rp wirtschaftlich wären. Sollte der Marktpreis innerhalb der nächsten 20 Jahre steigen, so würden diese Anlagen allenfalls «vergoldet», was nicht im Sinne eines möglichst sinnvollen Einsatzes öffentlicher Gelder wäre.
Da diese Anlagen dann zu sehr niedrigen Gestehungskosten produzieren, ergäbe sich hier eine Verzerrung der realen Gestehungskosten von PV-Anlagen mit entsprechendem Druck auf die Rückliefertarife.

Geplante Anlagen werden nicht realisiert

Auch würden diejenigen Projekte, die keinen Zuschlag erhalten hätten, im schlimmsten Fall gar nicht erst realisiert. Doch auch diese wurden – mit entsprechenden Aufwänden und Kosten – schon komplett geplant. Kommt hinzu, dass in der Schweiz grosse Solaranlagen in erster Linie auf Gebäuden gebaut worden sind / gebaut werden werden. Diese Anlagen werden meistens im Rahmen des normalen Gebäudeerneuerungszyklusses gebaut, das heisst, ein Dach, welches “keinen Zuschlag” bekommen hat, liegt für die nächsten dreissig Jahre wieder “brach” – dies kann nicht im Sinne einer zügigen und preiswert zu realisierenden Energiewende sein.