Revision der Energieförderungsverordnung EnFV: Erhöhung Einmalvergütungen, Messkosten und Aufteilung von PV-Anlagen

Der Verband unabhängiger Energieerzeuger VESE äussert sich kritisch zur laufenden Revision der Energieförderungsverordnung. Die Vorlage adressiert nicht die eigentlichen Probleme und hilft nicht, den Rückgang des PV-Zubaus aufzufangen.

Einleitung

Das Stromgesetz sowie die Energieverordnung legen folgende Ziele für den Ausbau der Photovoltaik fest*:

  • 2030 (Zwischenziel EnV für PV): 18.7 TWh, entspricht 21 GWp (bei 900 Volllaststunden)
  • 2035 (gemäss EnG): 35 TWh, entspricht 35 GWp PV
  • 2050 (gemäss EnG): 45 TWh, entspricht 45 GWp PV

Anfang 2026 sind geschätzt 10 GWp installiert.

Dies bedingt folgenden, durchschnittlichen jährlichen PV-Zubau:

  • 2026-2030: 2.8 GWp / Jahr
  • 2030-2035: 2.8 GWp / Jahr
  • 2035-2050: 0.7 GWp / Jahr

Um die Ziele zu erreichen, benötigt es also einen linearen Zubau bis 2035 von 2.8 GWp/Jahr.

Mit einem Zubau von 1.8 GWp im Jahr 2024 und einem Zubau von 1.3 GWp im Jahr 2025 ist es offensichtlich, dass ohne deutliche Korrekturen in der Förderungspolitik die vom Volk beschlossenen Ziele des Stromgesetzes deutlich verfehlt werden werden.

Dies widerspricht dem Volkswillen.

Nebst den bekannten, von der Schweizerischen Vereinigung für Sonnenenergie identifizierten Solarbremsen, welche dringend gelöst werden müssen, ist es notwendig, im Rahmen der Verordnungsrevision die Investitionsanreize kurzfristig durch Erhöhung der Einmalvergütungen deutlich zu verbessern. Deswegen schlagen wir für alle Leistungskategorien deutlich höhere Einmalvergütungen vor.

Parallel dazu muss das Lösen der Solarbremsen sowie das Aufsetzen alternativer Modelle, welche die Investitions-, Planungs- und Rechtssicherheit von Solaranlagen sicherstellen, mit hoher Dringlichkeit angegangen werden. Entsprechende Vorschläge haben wir in unserer Kurzstudie „PV-Zubau 2.0“ unterbreitet.

Kurzfristige Massnahme: Erhöhung der Einmalvergütungen

VESE fordert eine deutliche Erhöhung der Einmalvergütungen über die vom Bundesrat vorgeschlagenen Erhöhungen hinaus. Insbesondere die hohe Einmalvergütung (HEIV) sollte deutlich um CHF 100/kWp angehoben werden, denn diese Anlagen haben ein wesentlich höheres Zubaupotential als die auktionierten Anlagen ab 150 kWp.

Trennung von Anlagen in Volleinspeisungs- und Eigenverbrauchsanlagen

Eine Photovoltaikanlage besteht aus einem oder mehreren Modulfeldern, einem oder mehreren Wechselrichtern und einem Messpunkt. Auch nach ihrer Inbetriebnahme sollte eine Photovoltaikanlage durch die Definition/Installation zusätzlicher virtueller/physischer Messpunkte in Anlagen für Volleinspeisung sowie für Eigenverbrauch aufgeteilt werden können.

Begründung: Seit Anfang 2023 nimmt die Anlagendefinition nicht mehr auf das Vorliegen verschiedener Grundstücke, sondern auf die Messung der Stromproduktion Bezug. Somit sind nun grundsätzlich mehrere PV-Anlagen hinter einem Netzanschlusspunkt möglich, voraussetzt, dass jede dieser Anlagen über einen eigenen physischen oder virtuellen Messpunkt verfügt.

Wir schlagen vor, in EnFV, Anhang 1.2.1 klarzustellen, dass auch Bestandsanlagen nachträglich in mehrere Anlagen aufgeteilt werden können. Hintergrund sind grössere PV-Anlagen mit niedrigem Eigenverbrauch, die in Erwartung ausreichender Abnahmetarife geplant und in Betrieb genommen wurden. Aufgrund der Umstellung auf Marktpreise verbunden mit sehr niedrigen Minimalvergütungen für grössere Anlagen können diese Anlagen nun nicht amortisiert werden. Durch eine Aufteilung in zwei Anlagen – eine mit Volleinspeisung und eine mit Eigenverbrauch – könnten diese Projekte von einer höheren Minimalvergütung profitieren.

Tarifobergrenzen für Messkosten

Die Betreiber von PV-Anlagen sind mehrheitlich irritiert über zu hohe Messkosten. Teilweise werden zwischen 20-30 CHF/Monat und Messpunkt für eine einfache Messung verlangt, welches die schon, bedingt durch das Umstellen auf Marktpreise, verschlechtere Amortisation nochmals weiter verschlechtert. Der Bundesrat sollte deswegen dringend Obergrenzen für die Messkosten festlegen, er kann sich hier am Verordnungsentwurf für das Stromgesetz orientieren, in welchem damals Obergrenzen festgelegt waren.

Anrechenbarkeit der Verstärkungen von Anschlussleitungen auf die Kosten des Übertragungsnetzes

Die maximal möglichen Vergütungen für Kosten für Verstärkungen von Anschlussleitungen gemäss StromVV Art. 13e sollten von derzeit CHF 50/kWp auf CHF 100/kWp erhöht werden, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass die Verstärkungskosten normalerweise deutlich höher als CHF 50/kWp sind. Da es sich um einen Maximalbetrag handelt, welcher individuell nachgewiesen werden muss, ist eine Überkompensation der Ausbaukosten systemisch gar nicht möglich.


*Rechengrundlage: 90% des EnG-Ziels wird mit PV erreicht, 900 PV-Volllaststunden pro Jahr

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