{"id":100,"date":"2025-02-27T12:45:29","date_gmt":"2025-02-27T11:45:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.vese.ch\/?p=100"},"modified":"2025-11-12T09:51:56","modified_gmt":"2025-11-12T08:51:56","slug":"abnahmeverguetungen-2025-bisheriges-modell-bleibt-gueltig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.vese.ch\/fr\/abnahmeverguetungen-2025-bisheriges-modell-bleibt-gueltig\/","title":{"rendered":"R\u00e9tributions pour la reprise en 2025 \u2013 le mod\u00e8le actuel reste valable"},"content":{"rendered":"\n<p>Auch 2025 gilt noch das bisherige Verg\u00fctungsmodell f\u00fcr Solarstrom. Dennoch beziehen sich einige Netzbetreiber bereits jetzt auf die neue (erst ab 2026 g\u00fcltige) Gesetzeslage und verg\u00fcten quartalsweise Referenzmarktpreise. Was bedeutet das f\u00fcr Sie als PV-Betreiber, und wie sollten Sie reagieren?<br><br><strong>Was gilt 2025?<\/strong><br>Wie VESE bereits in seiner Medienmitteilung vom Dezember 2024 (<a href=\"https:\/\/www.vese.ch\/pv-abnahmeverguetungen-markttarife-trotz-anderlautender-rechtslage\/\">https:\/\/www.vese.ch\/pv-abnahmeverguetungen-markttarife-trotz-anderlautender-rechtslage\/<\/a>) betont hat, tritt das neue Verg\u00fctungsmodell erst 2026 in Kraft. Bis dahin gelten weiterhin die \u201eKosten der vermiedenen Beschaffung\u201c als Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Einspeiseverg\u00fctung.<br><br>Doch was heisst das konkret f\u00fcr Produzenten? Eine Anfrage des VESE-Mitglieds EWG Winterthur an das Fachsekretariat der ElCom brachte folgende Klarstellung:<\/p>\n\n\n\n<p><em>Grunds\u00e4tzlich ist auch nach geltendem Recht eine Bemessung der R\u00fccklieferverg\u00fctung anhand des vom BFE publizierten Referenz-Marktpreises f\u00fcr PV-Strom m\u00f6glich. Dies, da die Konditionen f\u00fcr die R\u00fccklieferverg\u00fctung prim\u00e4r vertraglich vereinbart werden. Bei einer (\u00fcblichen) einseitigen j\u00e4hrlichen Kommunikation der Verg\u00fctung durch den Netzbetreiber ist zumindest solange von einem stillschweigenden Vertrag (Art. 6&nbsp;OR) auszugehen, bis ein Produzent gegen\u00fcber dem Netzbetreiber erstmals nachweislich kundtut, dass er die Verg\u00fctung nicht akzeptiere. Eine Anpassung der R\u00fccklieferverg\u00fctung ist grunds\u00e4tzlich auch unterj\u00e4hrig m\u00f6glich (siehe Frage 28 der <a href=\"https:\/\/www.elcom.admin.ch\/dam\/elcom\/de\/dokumente\/mitteilungen_2021\/steigende_elektrizitaetspreise_faq.pdf.download.pdf\/Steigende%20Elektrizit%C3%A4tspreise.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ElCom-Mitteilung<\/a> Steigende Elektrizit\u00e4tspreise: Fragen und Antworten zur unterj\u00e4hrigen Anpassung der Elektrizit\u00e4tstarife, zur Grundversorgung und Ersatzversorgung sowie zur R\u00fccklieferverg\u00fctung vom 7. Dezember 2021 [letztes Update 14. November 2023]). Es ist daher durchaus zul\u00e4ssig, dass ein Netzbetreiber bereits f\u00fcr 2025 die H\u00f6he der R\u00fccklieferverg\u00fctung im Umfang des Referenz-Marktpreises f\u00fcr PV-Strom in Aussicht stellt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Akzeptiert ein Produzent die ihm angebotene R\u00fccklieferverg\u00fctung nicht, greifen bis zum Inkrafttreten der \u00c4nderungen im Energiegesetz und der Energieverordnung die Regeln nach geltendem Recht, d.h. Bemessung anhand der vermiedenen Beschaffungskosten f\u00fcr gleichwertige Energie bei Dritten ohne Ber\u00fccksichtigung der Gestehungskosten (Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 EnV und BVGer A-2790\/2021 vom 18. Juni 2024). Zur Frage, welcher Zeitpunkt f\u00fcr die Preise der Beschaffung von gleichwertiger Elektrizit\u00e4t bei Dritten ber\u00fccksichtigt werden muss, gilt Folgendes: Bei der Bemessung der R\u00fccklieferverg\u00fctung im Streitfall ist der Preis massgebend, zu welchem der Netzbetreiber die Energie in Form von Graustrom einkaufen m\u00fcsste, wenn er sie nicht von der einspeisenden Produktionsanlage, sondern zeitgleich \u2013 im Rahmen seiner Beschaffungsstrategie \u2013 bei Dritten beziehen w\u00fcrde. Diese Kosten k\u00f6nnen naturgem\u00e4ss erst im Folgejahr abschliessend ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund hat die ElCom in der Verf\u00fcgung 220-00007 vom 19. April 2016 entschieden, dass die R\u00fccklieferverg\u00fctung nach Artikel 15 EnG in diesem spezifischen Fall anhand der Planbezugskosten f\u00fcr Graustrom festzulegen sind, wobei eine allf\u00e4llige Differenz zu den Ist-Bezugskosten f\u00fcr Graustrom nach deren Bekanntwerden in geeigneter Form ausgeglichen werden sollte (vgl. Rz. 118 ff. u.122; abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.elcom.admin.ch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.elcom.admin.ch<\/a> &gt; Dokumentation &gt; Verf\u00fcgungen).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Als Endverbraucher und Produzent (und auch f\u00fcr die ElCom) ist nicht ohne Weiteres erkennbar, welchen Anteil an Strom ein Netzbetreiber am Termin- oder am Spotmarkt bezieht. Insbesondere kleinere Netzbetreiber ohne Eigenproduktion beziehen die ben\u00f6tigte Energie in der Regel mittels Vollversorgungsvertr\u00e4gen mit dem Vorlieger oder anderen Lieferanten. Bez\u00fcge am Spotmarkt sind jedoch auch in diesen F\u00e4llen m\u00f6glich. Sie stellen dann allerdings nur einen von vielen Bestandteilen des Beschaffungsportfolios dar. Auch wenn ein Netzbetreiber selbst keine Gesch\u00e4fte am Grosshandelsmarkt t\u00e4tigt und die ben\u00f6tigte Energie aufgrund eines Vollversorgungsvertrags bezieht, bedeutet dies nicht, dass die R\u00fccklieferverg\u00fctung dem vertraglich vereinbarten Bezugspreis entsprechen muss. Bei der Bemessung der R\u00fccklieferverg\u00fctung nach Artikel&nbsp;15 Absatz&nbsp;3 Buchstabe&nbsp;a EnG in Verbindung mit Artikel 12&nbsp;Absatz&nbsp;1 EnV und BVGer Urteil A-2790\/2021 vom 18.&nbsp;Juni&nbsp;2024 sind Unterschiede im Bezugs- und Einspeiseprofil zu ber\u00fccksichtigen. Der aufgrund eines (Voll-)Versorgungsvertrags bezogene (Grau-)Strom hat in der Regel eine andere \u2013 und zumeist h\u00f6here \u2013 Marktwertigkeit als der eingespeiste PV-Strom. Auch bei Vorliegen eines Vollversorgungsvertrags d\u00fcrfte die R\u00fccklieferverg\u00fctung bei einer Bemessung nach den Grunds\u00e4tzen im geltenden Recht deshalb in aller Regel tiefer ausfallen als der in einem Vollversorgungsvertrag vereinbarte Bezugspreis.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Verg\u00fctungen aufgrund von Artikel&nbsp;15 EnG und Artikel&nbsp;12 EnV werden von der ElCom nur im Streitfall und nicht von Amtes wegen \u00fcberpr\u00fcft. Um zu beurteilen, welchen Anteil an Strom ein Netzbetreiber am Spot- oder am Terminmarkt bezieht und wie die R\u00fccklieferverg\u00fctung anhand der vermiedenen Kosten f\u00fcr die Beschaffung gleichwertiger Elektrizit\u00e4t bei Dritten zu bemessen ist, m\u00fcsste das gesamte Beschaffungsportfolio eines Netzbetreibers im Rahmen eines geb\u00fchrenpflichtigen und in der Regel aufw\u00e4ndigen Verfahrens einer umfangreichen Pr\u00fcfung unterzogen werden. Da ein Verfahren zur Festlegung der R\u00fccklieferverg\u00fctung durch die ElCom f\u00fcr die Parteien mit erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufw\u00e4nden verbunden ist und vor dem Hintergrund, dass die geltenden Regeln lediglich noch bis Ende 2025 in Kraft sind, empfiehlt das Fachsekretariat der ElCom Produzenten, die mir der ihnen angebotenen R\u00fccklieferverg\u00fctung nicht zufrieden sind, deshalb grunds\u00e4tzlich, mit ihrem Netzbetreiber eine einvernehmliche L\u00f6sung auszuhandeln.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><br><strong>Was k\u00f6nnen Sie tun?<br><\/strong>Falls Ihr Verteilnetzbetreiber bereits f\u00fcr 2025 den Referenzmarktpreis oder gar Spotmarktpreise als Verg\u00fctung ansetzt, lohnt sich eine gezielte Nachfrage und Beschwerde. Teilen Sie dem Netzbetreiber mit, dass Sie mit dem angebotenen Preis nicht einverstanden sind. Damit erreichen Sie zweierlei:<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"1\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Sie wahren Ihre Rechte, indem Sie den einseitigen Vertrag nicht stillschweigend akzeptieren.<\/li>\n\n\n\n<li>Sie machen den Netzbetreiber darauf aufmerksam, dass auch 2025 noch das bisherige Verg\u00fctungsmodell gilt.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><br>VESE hat bereits mehrere F\u00e4lle begleitet, in denen Netzbetreiber nach einer solchen Nachfrage die Verg\u00fctung angepasst haben \u2013 h\u00e4ufig, weil ihnen die rechtliche Lage f\u00fcr 2025 gar nicht bewusst war.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Gerne d\u00fcrfen Sie bei Ihrer Anfrage an den Verteilnetzbetreiber <a href=\"javascript:secureDecryptAndNavigate('mwwGhnWcV0oSHT1VWYCVa03+CMT95QkOxRtARWtBABPnNTGqlMasy0tr4+TPH4bf9aRRzh7JncTe62RLDUFCwg+i8g==', '8da8a19ed179f08941f32e5fdbb098a65905485b3c3bf3b92f43bc1c89ac9ff6')\">in&#102;&#111;&#64;&#118;&#101;se.c&#104;<\/a> ins cc: nehmen &#8211; so sind wir auch informiert, falls Nachfragen anderer Mitglieder kommen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Selbstverst\u00e4ndlich stehen wir Ihnen auch f\u00fcr weitere Ausk\u00fcnfte zur Verf\u00fcgung, am besten per Mail unter <a href=\"javascript:secureDecryptAndNavigate('9Eajfqlcerq6oZvyKIGbv5HWTsYMmAnrxZRZ0eATOMat5yJewYXVYryZaa5T7KmbYgcZTVz3a9qEcAoLhX9KdCtxyA==', '8da8a19ed179f08941f32e5fdbb098a65905485b3c3bf3b92f43bc1c89ac9ff6')\">&#105;nfo&#64;&#118;&#101;&#115;e&#46;ch<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch 2025 gilt noch das bisherige Verg\u00fctungsmodell f\u00fcr Solarstrom. 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