Kommentar zur ElCom-Verfügung Rückliefertarif vom 19.4.2016

Gemäss Artikel 7 des Energiegesetzes sind die Verteilnetzbetreiber verpflichtet, Strom aus Solaranlagen abzunehmen und zu vergüten. Die Höhe dieser Vergütung ist allerdings im Gesetz nicht klar festgeschrieben, es heisst einzig „Die Vergütung richtet sich nach marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten“. Der Bundesrat hat allerdings keine Einzelheiten geregelt, einzig das Bundesamt für Energie (BFE) hat eine Empfehlung dazu abgegeben, wie hoch die Vergütung sein sollte, die berühmte Regel H4 Verkaufstarif – 8%.

Nach einer grossen Reihe von Absenkungen der Vergütungen der Netzbetreiber im 2015 (zB BKW, Groupe E, EBM etc) kam es jetzt zum erstem Mal zu einer Klage eines Solaranlagenbetreibers. Dieser forderte von Onyx (ein mittelgrosser Netzbetreiber im Berner Mittelland) eine Vergütung 9.54 Rp/kWh, entsprechend  der Empfehlung des BFE, während Onyx nur 5.5 Rp/kWh vergüten wollte.

Zuständig für diesen Fall ist die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom. Diese hat sich dieser Klage angenommen, und hat jetzt, nach einer Prozedur von ca. 12 Monaten, in Form einer sogenannten Verfügung, entschieden.

Diese Verfügung bringt jetzt mehr Klarheit in den Sachverhalt, der bisher, aufgrund der schwammigen Formulierung im Gesetz, sehr unklar war. Leider bringt diese Interpretation der ElCom des Gesetzes nur teilweise gute Nachrichten für uns Anlagenbetreiber.

Hier die wichtigsten Elemente der ElComverfügung:

Die Verteilnetzbetreiber können nicht verpflichtet werden, alle Produzenten gleich zu behandeln: Die Verteilnetzbetreiber können nur individuell, von jedem einzelnen Anlagenbetreiber, auf Einhaltung des Art 7 beklagt werden. Es wird also weiterhin so bleiben, dass grosse Anlagen schlechter entschädigt werden können, ohne dass auf Gleichberechtigung geklagt werden kann. Die Betreiber können so weiterhin, wenn sie dies wollen, ihr „Unzufriedenheitsmanagement“ betreiben, indem sie die vielen Kleinen gut stimmen, was nicht viel kostet, und gleichzeitig die grossen Einspeiser mit dem Minimum abspeisen.

Die  BFE-Empfehlung (Tarif H4-8%) wird von der ElCom nicht als Grundlage für die Bestimmung der Vergütung anerkannt. Als Grundlage anerkennt die ElCom einzig der Einkaufspreis von Graustrom des zuständigen Verteilnetzbetreibers, welcher dieser bei Dritten bezieht. Dieser ist leider meistens substanziell kleiner als der Verkaufstarif H4 – 8%, und zwar aus folgendem Grund: Beim Verkaufstarif der nicht liberalisierten Kunden, welcher ja auch von der ElCom überwacht wird, dürfen auch kostspielige Gestehungskosten aus eigenen oder Beteiligungswerken angerechnet werden, so dass der H4-Tarif meist viel höher ausfällt, als der von Dritten bezogene Graustrom. So entsteht z.B. die Situation, dass ein Netzbetreiber sehr wohl auch eigene PV-Anlagen betreiben und deren Gestehungskosten auf seine Endkunden überwälzen darf, während die privaten PV-Betreiber im gleichen Netz mit dem Graustompreis abgespiesen werden dürfen. Die Auslegung des Artikels 7 durch die ElCom ist, wie dieser Punkt zeigt, für den VESE somit nach wie vor äusserst problematisch, den offensichtlich können in diesem Punkt die Verteilnetzbetreiber ihre Monopolmacht offensichtlich weiterhin unbehindert und mit dem Segen der ElCom ausnützen.

 

Die Bezugnahme auf den Spotmarktpreis für die Bestimmung der Vergütung, wie es von Onyx gemacht worden war, ist gleichermassen unzulässig. Eine solche Tarifierung machten bisher neben Onyx noch andere Schlusslichter in der Vergütung, wie z.B. EW Altdorf, EW Nidwalden, EW Davos, EW des Kantons Schaffhausen (siehe www.pvtarif.ch). Onyx wurde deshalb von der ElCom dazu verknurrt, statt 5.5 Rp/kWh rückwirkend für 2015 6.98 Rp./kWh zu vergüten, was den effektiven Einkaufskosten von Onyx im Jahr 2015 für Graustrom entsprach.

Die Verfügung der ElCom enthält somit effektiv sowohl gute als auch schlechte Nachrichten. Es wäre natürlich schön gewesen, wenn die ElCom den Artikel 7 anders interpretiert hätte, dh dass als eine „gleichwertige Energie“ nicht Graustrom, sondern ein Strom in der gleichen ökologischen Qualität wie Solarstrom als Referenz gelten würde. Umso wichtiger ist die Arbeit des VESE, zusammen mit den anderen Verbände und zusammen mit organisierten Anlagenbesitzern, mit Information, Lobbying und politischer Einflussnahme dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert werden und dass der politische Druck auf Netzbetreiber mit schlechten Vergütungen weiter ansteigt.

Siehe auch:
–    Gesetzliche Grundlagen der Einspeisung: https://www.vese.ch/gesetzliche-grundlagen/
–    Verfügung Elcom vom 19. April 2016: https://www.elcom.admin.ch/elcom/de/home/dokumentation/verfuegungen/verfuegungen-2016.html
–    Newletter Elcom vom 2. Mai 2016: https://www.elcom.admin.ch/dam/elcom/de/dokumente/newsletter_2016/Newsletter%2004-2016.pdf.download.pdf/Newsletter%2004-2016.pdf
–    Kommentar Swissolar: http://www.swissolar.ch/index.php?id=280